LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 07.09.2012
L 4 KR 40/12 B
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 20.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 134/07

Zur Unzulässigkeit einer PKH-Beschwerde wegen Ablaufs der Beschwerdefrist

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.09.2012 - Aktenzeichen L 4 KR 40/12 B

DRsp Nr. 2013/8094

Zur Unzulässigkeit einer PKH-Beschwerde wegen Ablaufs der Beschwerdefrist

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

In der Hauptsache hat sich der Kläger gegen einen Leistungsbescheid und ein Verrechnungsersuchen der Beklagten gewandt, mit dem diese rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50.263,40 EUR geltend macht und die Verrechnung in Höhe von 50.708,90 EUR gegen Ansprüche des Klägers auf Geldleistungen bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland mitgeteilt hat.

Zur Durchführung des Klageverfahrens hat er Prozesskostenhilfe beantragt. Den Antrag hat das Sozialgericht Halle mit Beschluss vom 20. August 2008 abgelehnt. Es hat ausgeführt, der Kläger habe trotz Aufforderung bis zur Rücknahme der Klage keine Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingereicht, so dass die Bedürftigkeit nicht habe festgestellt werden können. Im übrigen habe die Klage auch keine Aussicht auf Erfolg, da die Forderungen der Beklagten im Rahmen eines Gesamtvollstreckungsverfahrens rechtskräftig festgestellt worden seien. Der Verwalter habe die Forderungen nicht bestritten.