LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.09.2012
L 14 AS 2105/12 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 8;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 148 AS 15862/12

Zur Übernahme von wiederholten Stromschulden

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2012 - Aktenzeichen L 14 AS 2105/12 B ER

DRsp Nr. 2012/20324

Zur Übernahme von wiederholten Stromschulden

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. August 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch nicht für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt I S wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 8;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht die darlehensweise Gewährung von Stromschulden in Höhe von 732,91 Euro nebst 73,06 Euro für eine Einschaltgebühr abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - kann das Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Aus dem in § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Bezug genommenen § 920 der Zivilprozessordnung - ZPO - ergibt sich, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraussetzt, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Ein Anordnungsgrund besteht, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung wesentliche Nachteile drohen (Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 10. Aufl., 2012, § 86b Rdnr. 28).