LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.05.2014
L 9 KR 153/11
Normen:
SGB III § 27 Abs. 3 S. 2; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV (i.d.F. v. 23.12.2002) § 8 Abs. 1; SGB V § 232 Abs. 3; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 163 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 17/10

Zur Sozialversicherungspflicht abhängig beschäftigter Synchronsprecher im EinzelfallKeine Beitragsberechnung aufgrund unständiger Beschäftigung bei weiteren Haupteinnahmequellen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen L 9 KR 153/11

DRsp Nr. 2014/14400

Zur Sozialversicherungspflicht abhängig beschäftigter Synchronsprecher im EinzelfallKeine Beitragsberechnung aufgrund unständiger Beschäftigung bei weiteren Haupteinnahmequellen

1. Soweit eine Person neben Tätigkeiten als Sprecher für Dokumentationen, TV-Beiträge und Werbung auch als Synchronsprecher gegen Entgelt für Film-Unternehmen arbeitet, kann diese Tätigkeit allein zur Sozialversicherungspflicht führen. 2. Jedoch sind die Beiträge dann nicht aufgrund sog. unständiger Beschäftigung nur reduziert zu zahlen, weil trotz typischer Weise unständiger Beschäftigte im Bereich von Kultur und Medien die Gesamtheit der unständigen Beschäftigungen den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit überhaupt bilden muss. 3. Dagegen spricht es wiederum im Einzelfall, wenn die Einkünfte aus Synchronsprechertätigkeiten höchstens 23,6 % aller Einnahmen des Betroffenen aus seinen verschiedenen beruflichen Tätigkeiten ausmachen.