LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.05.2012
L 1 R 65/09
Normen:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 3; HebG § 4; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs .1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 05.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 831/06

Zur Rentenversicherungspflicht von selbständig tätigen Hebammen - Rentenversicherung; Hebamme; Rentenversicherungspflicht; Familienhebamme; Limited; Geschäftsführer; Gesellschaftsform; typisierende Betrachtung; Berufsgruppe; soziales Schutzbedürfnis

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen L 1 R 65/09

DRsp Nr. 2013/21142

Zur Rentenversicherungspflicht von selbständig tätigen Hebammen - Rentenversicherung; Hebamme; Rentenversicherungspflicht; Familienhebamme; Limited; Geschäftsführer; Gesellschaftsform; typisierende Betrachtung; Berufsgruppe; soziales Schutzbedürfnis

1. Die Einbeziehung von selbständig tätigen Hebammen in die gesetzliche Rentenversicherungspflicht ist nicht verfassungswidrig. 2. Auf die Gesellschaftsform, in welcher die Tätigkeit als selbständige Hebamme ausgeübt wird (hier: Limited), kommt es bei der Prüfung der Versicherungspflicht nicht an. 3. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern steht der Versicherungspflicht als selbständig tätige Hebamme nicht entgegen. 4. Auch die Tätigkeit als selbständig tätige Familienhebamme führt zur Versicherungspflicht als Hebamme.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 05. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 2 S. 1 Nr. 3; HebG § 4; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs .1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Versicherungspflicht der Klägerin als Hebamme im Rahmen ihrer Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin einer Limited.