LAG Baden-Württemberg, vom 09.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 16/14
ArbG Freiburg, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 354/13
Zur Rechtsposition absonderungsberechtigter InsolvenzgläubigerVertretungsbefugnis des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand bei Rechtsformwechsel von der GmbH zur AGVertretungsbefugnis des Aufsichtsrats gegenüber ehemaligen OrganmitgliedernWiderruf von Versorgungszusagen bei grober Pflichtverletzung früherer ArbeitnehmerInsolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungsverein bei Statuswechsel des VersorgungsgläubigersUnzulässigkeit eines Vorbehaltsurteils
BAG, Urteil vom 20.09.2016 - Aktenzeichen 3 AZR 77/15
DRsp Nr. 2016/19068
Zur Rechtsposition absonderungsberechtigter InsolvenzgläubigerVertretungsbefugnis des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand bei Rechtsformwechsel von der GmbH zur AGVertretungsbefugnis des Aufsichtsrats gegenüber ehemaligen OrganmitgliedernWiderruf von Versorgungszusagen bei grober Pflichtverletzung früherer ArbeitnehmerInsolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungsverein bei Statuswechsel des VersorgungsgläubigersUnzulässigkeit eines Vorbehaltsurteils
Orientierungssätze:1. Nach § 52 Satz 2 InsO sind Insolvenzgläubiger, denen der Schuldner nicht nur persönlich haftet, sondern die auch abgesonderte Befriedigung nach § 173InsO beanspruchen können, zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind. Dies hat nicht zur Folge, dass die absonderungsberechtigten Insolvenzgläubiger ihre Forderung gegen die Insolvenzmasse nicht vollumfänglich gerichtlich feststellen lassen könnten. Die Ausfallhaftung nach § 52InsO wirkt sich erst bei der Verteilung der Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger, nicht jedoch im Anmeldeverfahren aus.
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