Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 26.11.2013 -
A.
Von der eigenen Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (vgl. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es wird verwiesen auf A. der erstinstanzlichen Gründe.
B.
Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Zu Recht ist nämlich das Arbeitsgericht zum Ergebnis gelangt, dass eine Einigungsstelle zum Abschluss eines Sozialplans wegen der Verlagerung der Abteilung "Patientendisposition/-abrechnung" einzurichten ist. Es liegt keine offensichtliche Unzuständigkeit im Sinne des § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG vor.
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