LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.05.2012
L 10 KR 31/09
Normen:
SGB V § 135 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3; SGB IX § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 293/06

Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse für eine Horch-Therapie nach Prof. Tomatis (Tomatistherapie) bei auditiver Wahrnehmungsstörung - Krankenversicherung; Horch-Therapie; Tomatis-Therapie; auditive Wahrnehmungsstörung; Entwicklungsstörung; Empfehlung; Bundesausschuss; Sachleistung; Systemversagen; Seltenheitsfall

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.05.2012 - Aktenzeichen L 10 KR 31/09

DRsp Nr. 2013/4558

Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse für eine Horch-Therapie nach Prof. Tomatis (Tomatistherapie) bei auditiver Wahrnehmungsstörung - Krankenversicherung; Horch-Therapie; Tomatis-Therapie; auditive Wahrnehmungsstörung; Entwicklungsstörung; Empfehlung; Bundesausschuss; Sachleistung; Systemversagen; Seltenheitsfall

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 135 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3; SGB IX § 15 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erstattung von Behandlungskosten für die Durchführung einer Horchtherapie nach Prof. Dr. Tomatis in der Zeit vom 24. Juli 2006 bis 5. August 2006 und vom 5. November 2006 bis 10. November 2006 einschließlich Fahrt- und Übernachtungskosten. Außerdem begehrt er die weitere Übernahme solcher Kosten in der Zukunft.

Die nach ihrem Begründer benannte Tomatistherapie ist eine Audio-Psycho-Phonologie-Therapie, beruhend auf Behandlungen mit speziell aufbereiteter Musik und Stimme.