I.
Die Klägerin begehrt aus dem bei der Beklagten abgeschlossenen Krankenversicherungsvertrag Kostenersatz für 3 Aufenthalte am Toten Meer/Israel.
Die Klägerin unterhält seit dem 1.1.1988 bei der Beklagten eine private Krankenheitskostenvollversicherung der Tarife SB 300 (ambulante Heilbehandlung) und S IV/2 (stationäre Heilbehandlung). Dem Vertrag liegen die MB/KK 1994 zugrunde, sowie Allgemeine Versicherungsbedingungen der Beklagten betreffend die einzelnen Tarife (GABl. 119 ff).
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