LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.08.2012
L 5 AS 275/12 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 24 Abs. 3 Nr. 1; SGB II § 24 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 802/11

Zur grundsätzlichen Bedeutung iSv § 144 Abs 2 Nr 1 SGG bei Wohnungserstausstattung nach dem SGB II - Nichtzulassungsbeschwerde; Wohnungserstausstattung; Waschmaschine; Darlehen, nachträglich

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.08.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 275/12 NZB

DRsp Nr. 2012/20035

Zur grundsätzlichen Bedeutung iSv § 144 Abs 2 Nr 1 SGG bei Wohnungserstausstattung nach dem SGB II - Nichtzulassungsbeschwerde; Wohnungserstausstattung; Waschmaschine; Darlehen, nachträglich

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. April 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 24 Abs. 3 Nr. 1; SGB II § 24 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau, das ihre Klage auf einen Zuschuss i.H.v. 199,00 EUR für die Anschaffung einer Waschmaschine nach § 24 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) abgewiesen hat.

Die 1988 geborene Klägerin bezieht seit dem 14. März 2006 Leistungen nach dem SGB II. Die am 6. April 2006 bezogene Wohnung hatte sie leer angemietet und am 31. März 2006 eine Erstausstattung mit Möbeln und Haushaltsgeräten beantragt. Der Beklagte hatte mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. April 2006 dem Antrag "in vollem Umfang in Höhe von 700,00 EURO entsprochen". Die Klägerin hatte sich in der Folge keine Waschmaschine angeschafft.