I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Krankenkostenversicherung in Anspruch.
Die Parteien sind darüber einig, dass der Kläger nach den vereinbarten Tarifen Anspruch auf Erstattung von 100 % einer - wie hier unstreitig - medizinisch notwendigen ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung hat.
Der Kläger befand sich in der Zeit vom 21.5.1999 bis zum 2.6.1999 bei dem Zahnarzt Dr. P. in zahnärztlicher Behandlung. Er erhielt dort in insgesamt sieben Sitzungen, u.a. eine Behandlung mit dem Schmelz-Matrix-Protein "Emdogain".
Dr. P. liquidierte für seine Behandlung teilweise auf der Grundlage der
Aus der Rechnung vom 7.6.1999 über insgesamt 23.080,89 DM erstattete die Beklagte lediglich 11.833,89 DM, so dass noch ein Betrag von 11.247,60 DM (5.750,81 Euro) offen ist.
Dr. P. berechnete folgende zwischen den Parteien streitige Positionen:
26 x 2442
21 x 2675
7 x 444
|17.496,15 DM|
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