LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.02.2013
L 5 AS 32/13 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO 920 Abs. 2; ZPO § 294;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 19.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 3803/12

Zur fehlenden Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds im einstweiligen Rechtsschutz - Glaubhaftmachung; Anordnungsgrund; Kontobewegungen; Einzahlung; Einkommen; Bareinzahlung; Einnahme

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.02.2013 - Aktenzeichen L 5 AS 32/13 B ER

DRsp Nr. 2013/8110

Zur fehlenden Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds im einstweiligen Rechtsschutz - Glaubhaftmachung; Anordnungsgrund; Kontobewegungen; Einzahlung; Einkommen; Bareinzahlung; Einnahme

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. Dezember 2012, mit dem dieses den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. Dezember 2012, mit dem dieses die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren abgelehnt hat, wird zurückgewiesen.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

4. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO 920 Abs. 2; ZPO § 294;

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).