LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 12.03.2013
L 5 AS 63/12
Normen:
SGB II § 23 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 153 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 22.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1351/07
SG Magdeburg, vom 22.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 2521/07

Zur Erstaustattung bei Geburt nach § 23 Abs 3 Nr 2 SGB II - Bedarf; ungedeckter Bedarf; bedarfsbezogen; Nichterweislichkeit; Darlegungs- und Beweislast; auskömmliche Pauschale; widersprüchliches Vorbringen; Kinderkleiderschrank; Autokindersitz; Autobabyschale; Kinderhochstuhl; Laufgitter; Darlehen; Rückzahlungsverpflichtung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.03.2013 - Aktenzeichen L 5 AS 63/12

DRsp Nr. 2013/7264

Zur Erstaustattung bei Geburt nach § 23 Abs 3 Nr 2 SGB II - Bedarf; ungedeckter Bedarf; bedarfsbezogen; Nichterweislichkeit; Darlegungs- und Beweislast; auskömmliche Pauschale; widersprüchliches Vorbringen; Kinderkleiderschrank; Autokindersitz; Autobabyschale; Kinderhochstuhl; Laufgitter; Darlehen; Rückzahlungsverpflichtung

Wer behauptet, die für die Erstausstattung bei Geburt bewilligten Pauschalen seien nicht bedarfsdeckend gewesen, hat darzulegen, welche Gegenstände angeschafft wurden und welcher tatsächliche, nicht von der Pauschale gedeckter Bedarf bestand.

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird in beiden Verfahren nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 23 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 153 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand:

Der am ... 2006 geborene Kläger begehrt in zwei Berufungsverfahren weitere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) anlässlich seiner Geburt. In dem Verfahren L 5 AS 63/12 geht es um die Erstattung der Anschaffungskosten für eine Autobabyschale und einen Kinderkleiderschrank, in dem Verfahren L 5 AS 64/12 für ein Laufgitter, einen Kinderhochstuhl, ein Kopfkissen sowie einen Autokindersitz.