OLG München - Beschluss vom 15.01.2007
29 W 2942/06
Normen:
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ; SGB V § 31 §§ 61 f. ;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 20.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen O 15460/06

Zur Ermittlung der sachlichen Zuständigkeit von Sozial- oder Zivilgerichtsbarkeit am Maßstab des § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG

OLG München, Beschluss vom 15.01.2007 - Aktenzeichen 29 W 2942/06

DRsp Nr. 2007/7237

Zur Ermittlung der sachlichen Zuständigkeit von Sozial- oder Zivilgerichtsbarkeit am Maßstab des § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG

»Eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG liegt nur dann vor, wenn der Rechtsstreit einen Leistungsträger oder Leistungserbringer der gesetzlichen Krankenversicherung unmittelbar in dieser Funktion betrifft.«

Normenkette:

SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ; SGB V § 31 §§ 61 f. ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin ist Inhaberin einer Apotheke. Die Beklagte zu 1. ist eine niederländische Kapitalgesellschaft, zu deren Vorstand der Beklagte zu 2. gehört. Sie betreibt eine Versandapotheke.

Die Beklagte zu 1. wirbt im Internet unter der Adresse www....de/de mit Sonderzahlungen für die Einlösung von Rezepten über Arzneimittel. Wer ein Kassenrezept einreiche, erhalte einen Bonus in Höhe der halben gesetzlichen Zuzahlung; wer ein Privatrezept einreiche, erhalte 3 EUR Treuebonus pro Medikament; wer von der gesetzlichen Zuzahlung befreit sei, erhalte einen Treuebonus in Höhe der halben sonst üblichen Zuzahlung. Wegen der Werbeaussagen im Einzelnen wird auf die Darstellung in dem unten wiedergegebenen Klageantrag 1. Bezug genommen.