Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 5. März 2008 sowie der Bescheid der Beklagten vom 2. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2007 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Umstritten ist, ob die Beklagte der Klägerin zu Recht Leistungen nach der Pflegestufe II entzogen hat.
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