1.
Die Klägerin, eine Betriebskrankenkasse, macht gegen die Beklagten, die betroffene Klinik, die operierenden Orthopäden und den Anästhesisten nach § 116 SGB X übergegangene Schadenersatzansprüche wegen schwerer Blutungen der bei ihr versicherten Frau K. während einer Wirbelsäulenoperation am 28.08.2002 geltend. Die Klägerin hatte deshalb Aufwendungen für eine intensivmedizinische Behandlung zu tragen. Die Klägerin wirft den Beklagten vor, die Operation nicht früher abgebrochen zu haben, wodurch man die eingetretenen Komplikationen hätte vermeiden können.
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