Das Amtsgericht verurteilte die Betroffene am 10.03.2000 "wegen fahrlässiger Nichtgewährung einer in § 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AEntG genannten Arbeitsbedingung an einen Arbeitnehmer in 4 Fällen" zu Geldbußen von jeweils 300 DM. Hiergegen richtet sich die durch Beschluss des Senats vom 04.02.2002 zugelassene Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der die Aufhebung des angefochtenen Urteils und ihre Freisprechung erstrebt wird. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel hat Erfolg.
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