Zur Anwendung des § 636 RVO auf Personen verschiedener Einrichtungen
OLG Köln, Urteil vom 14.02.1996 - Aktenzeichen 11 U 233/95
DRsp Nr. 1996/28929
Zur Anwendung des § 636RVO auf Personen verschiedener Einrichtungen
Die Unterscheidung zwischen Kindergärten und Kinderhorten ist nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen zu treffen. Die Bestimmung des § 539 Abs. 1 Nr. 14aRVO kann nicht entgegen ihrem Wortlaut und den gesetzlichen Abgrenzungsmerkmalen zwischen den verschiedenen Tageseinrichtungen ausdehnend auf einen Hort erstreckt werden.