Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall. Streitig ist, ob er in seiner Tätigkeit als Schießleiter für einen Verein Versicherungsschutz genoss.
Der 1963 geborene Kläger ist Mitglied des Vereins S e. V., einem im Vereinsregister des Amtsgerichts Nauen eingetragenen Verein. In der Satzung ist u. a. ausgeführt:
"§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
...
b) Zweck des Vereins ist die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege und Förderung des Sportschießens auf breiter Grundlage. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein organisiert den Übungs- und Wettkampfbetrieb.
....
§ 3 Vereinsämter
a) Vereinsämter sind Ehrenämter
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