AG Karlsruhe, vom 19.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 18/85
Zur Abänderung eines Vergleichs zwischen den Parteien des Vergleichs im Falle der Rechtsnachfolge beim gesetzlichen Forderungsübergang auf den Sozialhilfeträger
OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.12.2004 - Aktenzeichen 2 UF 103/04
DRsp Nr. 2005/6072
Zur Abänderung eines Vergleichs zwischen den Parteien des Vergleichs im Falle der Rechtsnachfolge beim gesetzlichen Forderungsübergang auf den Sozialhilfeträger
»1. Grundsätzlich findet eine Abänderung eines Vergleichs nach §§ 313BGB, 323ZPO nur zwischen den Parteien des Vergleichs statt. Im Falle der Rechtsnachfolge - wie etwa beim gesetzlichen Forderungsübergang auf den Sozialhilfeträger nach §§ 90, 91BSHG - ist der Rechtsnachfolger allerdings die richtige passivlegitimierte Partei für eine Abänderungsklage des Schuldners des übergegangenen Anspruchs, soweit sich - wie etwa für die Zeit vor Rechtshängigkeit - die Rechtskraft eines Urteils zwischen den Vergleichsparteien nicht auf den Rechtsnachfolger erstrecken würde.2. Steht fest oder ist nicht auszuschließen, dass der titulierte Unterhaltsanspruch nur zum Teil auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist, kann die Abänderungsklage - wenn sie Wirkung gegenüber Vergleichspartei und Teil-Rechtsnachfolger erzielen soll - gleichzeitig gegen den Sozialhilfeträger und gegen die Vergleichspartei gerichtet werden.
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