LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.10.2001
L 8 AL 2831/00
Normen:
GG Art. 6 ; SGB III § 137 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 § 137 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 § 137 Abs. 4 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 18.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AL 789/00

Zuordnung zur Leistungsgruppe beim Steuerklassenwechsel für den Anspruch auf Arbeitslosengeld

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2001 - Aktenzeichen L 8 AL 2831/00

DRsp Nr. 2006/11320

Zuordnung zur Leistungsgruppe beim Steuerklassenwechsel für den Anspruch auf Arbeitslosengeld

1. Wenn die zugrunde zu legenden und vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielten letzten monatlichen Bruttoarbeitsentgelte der Ehegatten nach den vom BMF herausgegebenen "Tabellen der Steuerklassenwahl" den geringsten Steuerabzug bei Wahl der Lohnsteuerklassen III und V ergeben und die neu eingetragenen Steuerklassen IV und IV somit nicht dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte entsprechen, so liegen die Voraussetzungen des § 137 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB III nicht vor. Die Voraussetzungen des § 137 Abs 4 S 1 Nr 2 SGB III sind erfüllt, wenn sich auf Grund der neu eingetragenen Lohnsteuerklassen für beide Ehegatten zusammen eine geringere Summe Arbeitslosengeld und darüber hinaus auch schon bei einem einzelnen Ehegatten ein geringeres Arbeitslosengeld ergibt.