Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ist unbegründet, weil die von der Klägerin geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO nicht vorliegen.
Entgegen der Annahme der Klägerin bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
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