OVG Niedersachsen - Beschluss vom 29.05.2007
4 LA 88/07
Normen:
BAföG § 27 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 10.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 104/05

Zuordnung von Vermögen bei der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderung; Auszubildender; Konto; Objektive Zugriffsmöglichkeit; Treuhänder, Treugeber; Treuhandverhältnis; Verfügungsmacht; Vermögen; Vertragliche Beschränkungen; Vertragliche Bindungen; Wertpapierdepot

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.05.2007 - Aktenzeichen 4 LA 88/07

DRsp Nr. 2008/7394

Zuordnung von Vermögen bei der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderung; Auszubildender; Konto; Objektive Zugriffsmöglichkeit; Treuhänder, Treugeber; Treuhandverhältnis; Verfügungsmacht; Vermögen; Vertragliche Beschränkungen; Vertragliche Bindungen; Wertpapierdepot

»1. Das von einem Auszubildenden verdeckt treuhänderisch gehaltene Vermögen stellt ausbildungsförderungsrechtlich kein Vermögen des Treugebers, sondern Vermögen des Auszubildenden dar. 2. Für die Zuordnung des Vermögens ist allein maßgebend, wer formal die volle Verfügungsmacht über das Vermögen besitzt. 3. Vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können eine Herausnahme des Vermögens aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen.«

Normenkette:

BAföG § 27 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ist unbegründet, weil die von der Klägerin geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO nicht vorliegen.

Entgegen der Annahme der Klägerin bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.