LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.03.2016
L 8 R 110/12
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1; SGB VI § 149 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 7163/07

Zuordnung rentenrechtlicher Zeiten wegen KindererziehungZugunstenverfahrenVormerkungsbescheidKategorien von Erziehung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2016 - Aktenzeichen L 8 R 110/12

DRsp Nr. 2016/8077

Zuordnung rentenrechtlicher Zeiten wegen Kindererziehung Zugunstenverfahren Vormerkungsbescheid Kategorien von Erziehung

1. Mit dem Erlass eines Rentenbescheides besteht keine Befugnis mehr, ein gesondertes Rechtsbehelfsverfahren in Bezug auf einen Vormerkungsbescheid durchzuführen. 2. Erst recht kommt ein gesondertes Vormerkungsverfahren in Bezug auf rentenrechtliche Zeiten nicht mehr in Betracht, die bei einer Rentenbewilligung berücksichtigt worden sind oder zu berücksichtigen gewesen wären. 3. Die Vorschriften über die KEZ unterscheiden drei Kategorien von Erziehung, die auch bei leiblichen Eltern zur Anwendung kommen: Die Alleinerziehung, die gemeinsame Erziehung (unabhängig von der Verteilung der Erziehungsanteile) und die überwiegende Erziehung.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1; SGB VI § 149 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Zuordnung rentenrechtlicher Zeiten wegen Kindererziehung - Kindererziehungszeiten (KEZ) und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (BÜZ) - zum Versicherungskonto des Klägers und hieraus folgend unter anderem die Gewährung einer höheren Rente wegen Berufsunfähigkeit.