Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Zuordnung rentenrechtlicher Zeiten wegen Kindererziehung - Kindererziehungszeiten (KEZ) und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (BÜZ) - zum Versicherungskonto des Klägers und hieraus folgend unter anderem die Gewährung einer höheren Rente wegen Berufsunfähigkeit.
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