OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.04.2014
12 A 326/14
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -4; SGB VIII § 41;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3058/12

Zuordnung der Leistung der Eingliederungshilfe für einen jungen Volljährigen im Zeitpunkt der Hilfebewilligung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.04.2014 - Aktenzeichen 12 A 326/14

DRsp Nr. 2014/12638

Zuordnung der Leistung der Eingliederungshilfe für einen jungen Volljährigen im Zeitpunkt der Hilfebewilligung

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.361,79 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -4; SGB VIII § 41;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.

Die Berufung kann nicht nach dem vom Kläger in den Vordergrund gestellten § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 - zugelassen werden. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nämlich nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat, der in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt worden ist.