BAG - Beschluß vom 16.08.1995
7 ABR 52/94
Normen:
BetrVG 1972 § 78a;
Fundstellen:
AP Nr. 25 zu § 78a BetrVG 1972
AuA 1995, 354
BB 1995, 1798
BB 1996, 537
DB 1995, 1816
DB 1996, 1631
EzA § 78a BetrVG 1972 Nr. 23
MDR 1996, 940
NZA 1996, 493
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Beschluß vom 13. Juli 1993 Lüneburg - 2 BV 4/93 , vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Beschluß vom 11. März 1994 Niedersachsen - 3 TaBV 72/93 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

BAG, Beschluß vom 16.08.1995 - Aktenzeichen 7 ABR 52/94

DRsp Nr. 1996/19346

Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

»1. Ist im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein freier Arbeitsplatz vorhanden, hat bei der Prüfung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung ein künftiger Wegfall von Arbeitsplätzen unberücksichtigt zu bleiben. 2. Es bleibt offen, ob im Beschlußverfahren nach § 78 a Abs. 4 BetrVG über ein Feststellungsbegehren des Arbeitgebers entschieden werden kann, wonach ein kraft Gesetzes begründetes Arbeitsverhältnis mit einem Jugend- und Auszubildendenvertreter vor Rechtskraft einer gerichtlichen Auflösungsentscheidung aus anderen Gründen beendet worden ist.«

Normenkette:

BetrVG 1972 § 78a;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten im wesentlichen um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Jugend- und Auszubildendenvertreters.

Der Beteiligte zu 2) wurde zum Industriemechaniker, Fachrichtung Betriebstechniker, im Werk U der Arbeitgeberin ausgebildet. Er war seit dem 27. November 1992 Jugend- und Auszubildendenvertreter. Am 10. Dezember 1992 verlangte er schriftlich die Weiterbeschäftigung nach Abschluß der Ausbildung. Das Ausbildungsverhältnis endete mit erfolgreicher Abschlußprüfung am 28. Januar 1993.