BSG - Urteil vom 25.07.2001
B 8 KN 14/00 R
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 § 302b Abs. 1 § 240 ; SGG § 103 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 18 KN 65/96 - 28.05.1999,
SG Aachen, vom 30.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 Kn 48/95

Zumutbarer Verweisungsberuf für einen Neubergmann

BSG, Urteil vom 25.07.2001 - Aktenzeichen B 8 KN 14/00 R

DRsp Nr. 2002/6513

Zumutbarer Verweisungsberuf für einen Neubergmann

1. Für die Frage, ob ein Neubergmann Facharbeiterstatus genießt und somit auf die Tätigkeit eines "Auslieferungsfahrers im Arzneimittelgroßhandel" verwiesen werden kann, kommt es in erster Linie darauf an, ob der Arbeitgeber nach zweijähriger Untertagetätigkeit dem Neubergmann ggf nachträglich schriftlich bestätigt, daß er die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die ihn befähigen, die in der Gewinnung, Aus-, Vor- und Herrichtung vorkommenden wesentlichen bergmännischen Arbeiten zu verrichten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 § 302b Abs. 1 § 240 ; SGG § 103 ;

Gründe:

I

Der 1952 geborene Kläger streitet um eine Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU). Er war - nach den Feststellungen des LSG - in den Jahren 1973 bis 1989 im Bergbau zunächst als Neubergmann und seit Februar 1978 als Hauer im Streckenausbau und Transport, eingruppiert in die Facharbeiterlohngruppe 9 der Lohnordnung für den Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbau, beschäftigt. Seit 1. Juli 1989 bezieht er eine Rente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit. Nachdem Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen als Gärtnergehilfe nicht zur Wiedereingliederung ins Erwerbsleben führten, ist er seit Juni 1993 arbeitslos.