BSG - Urteil vom 01.02.2000
B 8 KN 4/98 R
Normen:
FRG § 1, § 14, § 29 Abs. 1 ; RKG § 57 S. 1 Nr. 1 Buchst. a; RV/UVAbk POL Art. 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 29.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 Kn6/96
SG Kiel, vom 21.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 Kn 20/95

Zumutbare Verweisung, Arbeitsunfähigkeit in Polen als Ausfallzeit

BSG, Urteil vom 01.02.2000 - Aktenzeichen B 8 KN 4/98 R

DRsp Nr. 2000/8009

Zumutbare Verweisung, Arbeitsunfähigkeit in Polen als Ausfallzeit

1. Eine "Verweisung" auf zumutbare ähnliche Tätigkeitsbereiche kommt überhaupt nur dann in Betracht, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis beendet wurde. 2. Sind bei Versicherten, die auch zum berechtigten Personenkreis nach § 1 FRG zählen, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit als nach polnischem Recht gleichgestellt als "Abkommensausfallzeit" nach dem RV/UVAbk POL eingeordnet, so ist die anschließende Zeit einer weiteren Arbeitsunfähigkeit in Polen zusätzlich bei der Rentenberechnung nach deutschem Recht als Ausfallzeit zu berücksichtigen. Erst für den Zeitraum ab 1.1.1984 ist der Bezug von Lohnersatzleistungen erforderlich. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

FRG § 1, § 14, § 29 Abs. 1 ; RKG § 57 S. 1 Nr. 1 Buchst. a; RV/UVAbk POL Art. 4 Abs. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die rentensteigernde Berücksichtigung einer Ausfallzeit im Zeitraum vom 1. Juli 1980 bis 28. Dezember 1982 bei der Berechnung der Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Der am 8. Februar 1932 geborene Kläger war bis zum 15. September 1989 im schlesischen Steinkohlenbergbau als Monteur, Schweißer und Schlosser versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 18. Dezember 1989 lebt er in der Bundesrepublik Deutschland und ist Inhaber des Vertriebenenausweises A.