LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.07.2012
L 4 KR 68/11 NZB
Normen:
SGG § 144; SGG § 145; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 01.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 233/09

Zum Verfahrensmangel bei einer Nichtzulassungsbeschwerde - Mediationsverfahren; Verfahrensmangel; grundsätzliche Bedeutung; Prozesshindernis; Einigung; Freiwilligkeit; Ruhen; Scheitern; Willenserklärung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.07.2012 - Aktenzeichen L 4 KR 68/11 NZB

DRsp Nr. 2013/4192

Zum Verfahrensmangel bei einer Nichtzulassungsbeschwerde - Mediationsverfahren; Verfahrensmangel; grundsätzliche Bedeutung; Prozesshindernis; Einigung; Freiwilligkeit; Ruhen; Scheitern; Willenserklärung

Ein gescheitertes Mediationsverfahren hat regelmäßig keine verfahrensrechtlichen Auswirkungen auf das Klageverfahren.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 1. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 325,90 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 144; SGG § 145; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I. Streitig sind noch die Zinsen und die Kosten des Verfahrens, nachdem die Beklagte zwischenzeitlich die Forderung der Klägerin wegen erbrachter Krankenhausleistungen beglichen hatte. Im Beschwerdeverfahren begehrt die Beklagte im Wege der Widerklage die Rückzahlung der erbrachten Leistung.

Die Klägerin ist Trägerin des Fachkrankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie und psychosomatische Medizin in J. (im Folgenden: Krankenhaus), das in den Krankenhausplan des Landes Sachsen-Anhalt aufgenommen ist. Der bei der Beklagten versicherte N. (im Folgenden: der Versicherte) wurde am 24. April 2009 mit den Aufnahmediagnosen

Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome,