LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.06.2012
L 4 KR 73/11 NZB
Normen:
SGG § 145; SGG § 144;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 01.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 343/09

Zum Verfahrensfehler im NZB-Verfahren - Mediation; grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensfehler; Zinsforderung; Mediationsverfahren; Beendigung; Abbruch; Freiwilligkeit; einseitige Erklärung; Prozesshindernis

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.06.2012 - Aktenzeichen L 4 KR 73/11 NZB

DRsp Nr. 2013/4348

Zum Verfahrensfehler im NZB-Verfahren - Mediation; grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensfehler; Zinsforderung; Mediationsverfahren; Beendigung; Abbruch; Freiwilligkeit; einseitige Erklärung; Prozesshindernis

Ein gescheitertes Mediationsverfahren hat regelmäßig keine verfahrensrechtlichen Auswirkungen auf das Klageverfahren.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 1. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 160,60 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 145; SGG § 144;

Gründe:

I. Streitig sind noch die Zinsen und die Kosten des Verfahrens, nachdem die Beklagte zwischenzeitlich die Forderung der Klägerin wegen erbrachter Krankenhausleistungen beglichen hatte. Im Beschwerdeverfahren begehrt die Beklagte im Wege der Widerklage die Rückzahlung der erbrachten Leistung.

Die Klägerin ist Trägerin des Fachkrankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie und psychosomatische Medizin in J. (im Folgenden: Krankenhaus), das in den Krankenhausplan des Landes Sachsen-Anhalt aufgenommen ist. Die bei der Beklagten versicherte N. (im Folgenden: die Versicherte) wurde am 6. August 2009 mit den Aufnahmediagnosen

Mittelgradige depressive Episode,

Ödem, nicht näher bezeichnet