LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.06.2012
L 4 KR 76/11 NZB
Normen:
SGG § 144; SGG § 145; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 01.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 366/09

Zum Verfahrenfehler bei einer Nichtzulassungsbeschwerde - Mediation; Verfahrensfehler; grundsätzliche Bedeutung; Einigung; Freiwilligkeit; Prozesshindernis; Beendigung; Abbruch

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.06.2012 - Aktenzeichen L 4 KR 76/11 NZB

DRsp Nr. 2013/4191

Zum Verfahrenfehler bei einer Nichtzulassungsbeschwerde - Mediation; Verfahrensfehler; grundsätzliche Bedeutung; Einigung; Freiwilligkeit; Prozesshindernis; Beendigung; Abbruch

Ein durchgeführtes, jedoch gescheitertes Mediationsverfahren ist verfahrensrechtlich für die nachfolgende Durchführung des streitigen Verfahrens regelmäßig unbeachtlich.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 1. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 235,46 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 144; SGG § 145; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I. Streitig sind noch die Zinsen und die Kosten des Verfahrens, nachdem die Beklagte zwischenzeitlich die Forderung der Klägerin wegen erbrachter Krankenhausleistungen beglichen hatte. Im Beschwerdeverfahren begehrt die Beklagte im Wege der Widerklage die Rückzahlung der erbrachten Leistung.

Die Klägerin ist Trägerin des Fachkrankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie und psychosomatische Medizin in J. (im Folgenden: Krankenhaus), das in den Krankenhausplan des Landes Sachsen-Anhalt aufgenommen ist. Die bei der Beklagten versicherte B. (im Folgenden: die Versicherte) wurde am 9. September 2009 mit den Aufnahmediagnosen

Akute Belastungsreaktion,

Angst und depressive Störung, gemischt