1. Der Kläger war Geschäftsführer der Beklagten. Im Anstellungsvertrag vom 05.05./09.05.1994 heißt es unter anderem:
"§ 6 Urlaub
Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub. Grundlage ist der Manteltarifvertrag der Druckindustrie. Der Urlaub ist so festzulegen, dass die Belange der Gesellschaft nicht beeinträchtigt werden."
Im Manteltarifvertrag für kaufmännische und technische Angestellte der Druckindustrie in Hessen ist unter anderem das Folgende geregelt:
"§ 9 Urlaub...
6. ...Eine Abgeltung des Urlaubs ist grundsätzlich nicht zulässig. Dies gilt nicht für den Fall, dass ... infolge Kündigung des Anstellungsverhältnisses der Urlaub nicht mehr voll genommen werden kann.
...
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|