Der Gerichtsbescheid des SG Stendal vom 6. Dezember 2005 sowie der Bescheid vom 6. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2005 werden abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Außenmeniskushinterhornriss und die Ruptur des vorderen Kreuzbands am rechten Knie Schädigungsfolgen des Ereignisses vom 4. Dezember 1998 sind.
Der Beklagte hat dem Kläger 3/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die Hälfte der entsprechenden Kosten des Klageverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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