Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger und Berufungskläger begehrt Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Anschaffung rechtswissenschaftlicher Literatur in Höhe von 1.318 EUR.
Der am 1970 geborene Kläger steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Ihm waren zuletzt mit Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 2010 Leistungen für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2010 in Höhe von 473,35 EUR/Monat bewilligt worden. Der Beklagte hatte in der Vergangenheit mehrfach die Leistungen aufgrund von Sanktionen gekürzt, die dagegen gerichteten Rechtsmittel waren - soweit ersichtlich - sämtlich erfolgreich gewesen.
Am 22. Februar 2010 beantragte der Kläger beim Beklagten die Finanzierung der Anschaffung von rechtswissenschaftlicher Literatur in Höhe von 1.318 EUR als Sonderbedarf. Aufgrund der gegen ihn ergriffenen Maßnahmen wie Sanktionen und Eingliederungsvereinbarungen müsse er sich zur Wehr zu setzen können. Dazu benötige er entsprechende Literatur.
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