LSG Bayern - Beschluss vom 29.09.2014
L 7 AS 629/14 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 938; SGB II § 7;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 04.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 409/14

Zum Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Beschwerdegerichts bei der Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit einer Änderung prozentualer Abschläge beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II

LSG Bayern, Beschluss vom 29.09.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 629/14 B ER

DRsp Nr. 2014/16651

Zum Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Beschwerdegerichts bei der Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit einer Änderung prozentualer Abschläge beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 4. August 2014 abgeändert. Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 01.08.2014 bis 31.01.2015 Arbeitslosengeld II in Höhe von 274,- Euro monatlich zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 4. August 2014 wird zurückgewiesen.

III.

Der Antragsgegner hat sieben Zehntel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das erstinstanzliche und das zweitinstanzliche Eilverfahren zu erstatten.

IV.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung der Rechtsanwälte-Partnerschaft B. gewährt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 938; SGB II § 7;

Gründe

I.