Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Halle vom 14. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Der Antragsteller begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes von dem Antragsgegner die vorläufige Bewilligung von laufenden Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) als Persönliches Budget.
Der am 15. August 1985 geborene Antragsteller ist gehörlos. Anerkannt ist sein Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkzeichen "RF" und "GL".
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