Der am 11. Februar 1967 geborene S., ein Mitglied der klagenden Landesversicherungsanstalt, wurde am 25. Mai 1987 auf dem Wege zu seinem Arbeitsplatz bei einem Verkehrsunfall so schwer verletzt, daß er auf Lebenszeit arbeitsunfähig und pflegebedürftig ist. Es steht außer Streit, daß die Erstbeklagte den Unfall mit ihrem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW schuldhaft verursacht hat.
Die Klägerin gewährt S. eine Erwerbsunfähigkeitsrente (§ 44 SGB VI). Außerdem erhält S., für den der Unfall ein Arbeitsunfall war (§
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