BAG - Urteil vom 30.03.1995
6 AZR 765/94
Normen:
BAT § 27 Abs. 6 Unterabsatz 1, Unterabsatz 2 ; GG Art. 3 Abs. 3 ; SVG § 8 Abs. 4 ;
Fundstellen:
ZTR 1996, 34
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 20.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 44/94
ArbG Ulm, vom 09.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 447/93

Zum Begriff des unmittelbaren Anschlusses im Sinne von § 27 Abs. 6 BAT

BAG, Urteil vom 30.03.1995 - Aktenzeichen 6 AZR 765/94

DRsp Nr. 2002/7651

Zum Begriff des "unmittelbaren Anschlusses" im Sinne von § 27 Abs. 6 BAT

Der Angestellte ist nicht im unmittelbaren Anschluß an seine Vordienstzeit bei dem Arbeitgeber eingestellt worden (§ 27 Abschn. A Abs. 6 Unterabs. 1 BAT), wenn zwischen dem letzten Dienstverhältnis und dem Beginn des Angestelltenverhältnisses ein Zeitraum von 10 Monaten liegt, da der unmittelbare Anschluß auch nicht dadurch hergestellt wird, dass der Angestellte während des gesamten Unterbrechungszeitraumes arbeitsunfähig krank war.

Normenkette:

BAT § 27 Abs. 6 Unterabsatz 1, Unterabsatz 2 ; GG Art. 3 Abs. 3 ; SVG § 8 Abs. 4 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob bei der Bestimmung der für die Grundvergütung des Klägers maßgebenden Lebensaltersstufe die Zeiten seiner Soldatenverhältnisse zu berücksichtigen sind.

Der am 8. April 1950 geborene Kläger war seit dem 5. April 1972 Soldat in der Bundeswehr, anfangs Soldat auf Zeit, ab 1981 Berufssoldat. Auf eigenen Antrag wurde er zum 30. September 1989 aus dem Dienstverhältnis als Soldat entlassen. Seit dem 1. August 1990 ist der Kläger bei dem beklagten Land in einer Polizeidienststelle in R beschäftigt. Kraft einzelvertraglicher Vereinbarung und ab November 1990 kraft Verbandszugehörigkeit findet auf das Arbeitsverhältnis der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.