Die Parteien streiten darüber, ob bei der Bestimmung der für die Grundvergütung des Klägers maßgebenden Lebensaltersstufe die Zeiten seiner Soldatenverhältnisse zu berücksichtigen sind.
Der am 8. April 1950 geborene Kläger war seit dem 5. April 1972 Soldat in der Bundeswehr, anfangs Soldat auf Zeit, ab 1981 Berufssoldat. Auf eigenen Antrag wurde er zum 30. September 1989 aus dem Dienstverhältnis als Soldat entlassen. Seit dem 1. August 1990 ist der Kläger bei dem beklagten Land in einer Polizeidienststelle in R beschäftigt. Kraft einzelvertraglicher Vereinbarung und ab November 1990 kraft Verbandszugehörigkeit findet auf das Arbeitsverhältnis der Bundes-Angestelltentarifvertrag (
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