SG Hannover, vom 21.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KA 693/97
Zum Ausschluß führende Tätigkeit eines ehrenamtlichen Richters, vorausgegangenes Verwaltungsverfahren nach dem SGG
BSG, Beschluß vom 27.06.2001 - Aktenzeichen B 6 KA 81/00 B
DRsp Nr. 2002/2967
Zum Ausschluß führende Tätigkeit eines ehrenamtlichen Richters, vorausgegangenes Verwaltungsverfahren nach dem SGG
1. Im Sinne des § 60 Abs. 2SGG ist als vorausgegangenes Verwaltungsverfahren nur dasjenige anzusehen, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist.2. Das Sichten und Sammeln des Streitstoffs oder eine nur beratende Tätigkeit reicht aus zwar schon, eine zum Ausschluß führende Tätigkeit eines ehrenamtlichen Richters anzunehmen. Sie muß aber im Rahmen des Verfahrens stattgefunden haben, in dem die angefochtene Verwaltungsentscheidung ergangen ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]