BSG - Beschluß vom 27.06.2001
B 6 KA 81/00 B
Normen:
SGG § 60 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 3/5 KA 15/98 - 29.11.2000,
SG Hannover, vom 21.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KA 693/97

Zum Ausschluß führende Tätigkeit eines ehrenamtlichen Richters, vorausgegangenes Verwaltungsverfahren nach dem SGG

BSG, Beschluß vom 27.06.2001 - Aktenzeichen B 6 KA 81/00 B

DRsp Nr. 2002/2967

Zum Ausschluß führende Tätigkeit eines ehrenamtlichen Richters, vorausgegangenes Verwaltungsverfahren nach dem SGG

1. Im Sinne des § 60 Abs. 2 SGG ist als vorausgegangenes Verwaltungsverfahren nur dasjenige anzusehen, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist. 2. Das Sichten und Sammeln des Streitstoffs oder eine nur beratende Tätigkeit reicht aus zwar schon, eine zum Ausschluß führende Tätigkeit eines ehrenamtlichen Richters anzunehmen. Sie muß aber im Rahmen des Verfahrens stattgefunden haben, in dem die angefochtene Verwaltungsentscheidung ergangen ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 60 Abs. 2 ;

Gründe:

I