Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Dezember 2001 wird abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 27. November 1997 rechtswidrig gewesen ist.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für alle Rechtszüge zu drei Vierteln zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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