Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.465,67 € festgesetzt.
Der Zulassungsantrag der Beigeladenen, deren Beiladung auf § 65 Abs. 1 VwGO beruht, ist unzulässig, weil sie durch das angefochtene Urteil nicht beschwert ist.
Ein Rechtsmittel eines Beigeladenen ist nur zulässig, wenn der Beigeladene geltend machen kann, aufgrund der Bindungswirkung des Urteils präjudiziell und unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt zu werden, also eine materielle Beschwer vorliegt.
Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. z. B. Beschluss vom 18. Februar 2016 -
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