BSG - Urteil vom 15.07.2015
B 6 KA 31/14 R
Normen:
SGB V § 103 Abs. 4; SGG § 131 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 16/13
SG Berlin, vom 19.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KA 31/11

Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen in Berlin; Unzulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage von Psychologischen Psychotherapeuten nach Verzicht der ursprünglich zugelassenen Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin auf die Zulassung

BSG, Urteil vom 15.07.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 31/14 R

DRsp Nr. 2015/19206

Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen in Berlin; Unzulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage von Psychologischen Psychotherapeuten nach Verzicht der ursprünglich zugelassenen Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin auf die Zulassung

Beschränkt ein unterlegener Mitbewerber seine Anfechtungsklage auf einen von mehreren erfolgreichen Konkurrenten und erklärt dieser Konkurrent im Laufe des Verfahrens seinen Verzicht auf die erteilte Zulassung, hat sich damit das Zulassungsverfahren für den Mitbewerber erledigt.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

SGB V § 103 Abs. 4; SGG § 131 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Zulassung der Klägerin zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen.