BSG - Urteil vom 15.07.2015
B 6 KA 32/14 R
Normen:
SGB V § 103 Abs. 4; SGG § 131 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BSGE 119, 190
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 40/12
SG Berlin, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 29/11

Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen in Berlin; Kein genereller Vorrang von Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten vor Psychologischen Psychotherapeuten mit einer entsprechenden Zusatzausbildung; Zulässigkeit einer Teilanfechtung bei Massenzulassungen

BSG, Urteil vom 15.07.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 32/14 R

DRsp Nr. 2015/19609

Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen in Berlin; Kein genereller Vorrang von Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten vor Psychologischen Psychotherapeuten mit einer entsprechenden Zusatzausbildung; Zulässigkeit einer Teilanfechtung bei Massenzulassungen

1. Wird eine Entscheidung der Zulassungsgremien, welche die Besetzung einer Mehrzahl von Vertragsarztsitzen betrifft, in einem Bescheid zusammengefasst, sind nicht berücksichtigte Bewerber berechtigt, ihre Klage auf ausgewählte Konkurrenten zu beschränken. 2. Für die Besetzung von Therapeutensitzen zur ausschließlichen Behandlung von Kindern und Jugendlichen sind Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und psychologische Psychotherapeuten mit zusätzlicher Fachkundeausbildung gleichermaßen qualifiziert.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Oktober 2013 aufgehoben und auf die Berufung des Klägers das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. März 2012 geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, bei seiner erneuten Entscheidung über den Zulassungsantrag des Klägers die Rechtsauffassung des Senats zu beachten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

SGB V § 103 Abs. 4; SGG § 131 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I