LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.03.2016
L 11 KA 12/14
Normen:
BedarfsplRL (2007) § 24 S. 1b; SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 03.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 3/11

Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung im Wege des SonderbedarfsBesondere Qualifikation des ArztesVersorgungslage im betroffenen PlanungsbereichErmittlung der konkreten Bedarfssituation

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.03.2016 - Aktenzeichen L 11 KA 12/14

DRsp Nr. 2016/9628

Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung im Wege des Sonderbedarfs Besondere Qualifikation des Arztes Versorgungslage im betroffenen Planungsbereich Ermittlung der konkreten Bedarfssituation

1. Die Anerkennung eines Sonderbedarfs gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V i.V.m. § 24 Satz 1b BedarfsplRL 2007 erfordert die Prüfung und Feststellung einer besonderen Qualifikation des Arztes und eines dementsprechenden Versorgungsbedarfs. 2. Bei der Entscheidung über Sonderbedarfszulassungen müssen sich die Zulassungsgremien ein möglichst genaues Bild der Versorgungslage im betroffenen Planungsbereich machen und ermitteln, welche Leistungen in welchem Umfang zur Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V im Planungsbereich erforderlich sind, von den dort zugelassenen Ärzten aber nicht angeboten werden. 3. Zur Ermittlung der konkreten Bedarfssituation ist es regelmäßig geboten, die bereits niedergelassenen Ärzte nach ihrem Leistungsangebot und der Aufnahmekapazität ihrer Praxen zu befragen. 4. Wenn die Leistungen von verschiedenen Arztgruppen nach der Weiterbildungsordnung gleichermaßen erbracht werden dürfen, ist für die Frage, ob die - in diesem Fall - Operationen in ausreichendem Maße angeboten werden, auf alle Arztgruppen abzustellen, die diese Leistungen erbringen dürfen.

Tenor