Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.09.2007 abgeändert. Der Beschluss des Beklagten vom 22.11.2006 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Zulassung des Beigeladenen zu 5) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.
Der zu 5) beigeladene Arzt für Herzchirurgie beantragte im Mai 2006 beim Zulassungsausschuss für Ärzte in Köln seine Zulassung als Facharzt für Herzchirurgie in C.
Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag mit der Begründung ab, Herzchirurgen seien in der vertragsärztlichen Versorgung nicht zulassungsfähig. Auf den Widerspruch des Beigeladenen zu 5) ließ der beklagte Berufungsausschuss ihn antragsgemäß zu (Beschluss vom 22.11.2006).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|