BSG - Urteil vom 25.09.2001
B 3 KR 13/00 R
Normen:
HeilMRL; SGB V § 124 Abs. 1 § 124 Abs. 5 § 124 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 124 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 4 KR 2679/98 - 22.09.2000,
SG Stuttgart, vom 13.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 1246/97

Zulassung klinischer Linguisten in der Sprachtherapie

BSG, Urteil vom 25.09.2001 - Aktenzeichen B 3 KR 13/00 R

DRsp Nr. 2002/2988

Zulassung klinischer Linguisten in der Sprachtherapie

1. Zur Leistungserbringung in Teilbereichen der Sprachtherapie können außer Logopäden auch klinische Linguisten zugelassen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

HeilMRL; SGB V § 124 Abs. 1 § 124 Abs. 5 § 124 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 124 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I

Es ist streitig, ob die Klägerin die beruflichen Voraussetzungen für eine Zulassung als Sprachtherapeutin nach § 124 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) erfüllt.

Die 1954 geborene Klägerin studierte bis 1982 Germanistik (mit dem Schwerpunkt Linguistik) und Anglistik. Das anschließende Studienreferendariat schloß sie mit dem 2. Staatsexamen ab. Danach absolvierte sie ein Zweitstudium im Fach Neuro- und Patholinguistik, das 1994 mit der Promotion endete. Vom Bundesverband Klinische Linguistik eV (BKL) erhielt sie mit Zertifikat vom 5. April 1995 bescheinigt, daß sie nach Bestehen der Abschlußprüfung am 9. März 1995 die vom Verband festgesetzten Kriterien zur Führung der Berufsbezeichnung "Klinische Linguistin (BKL)" erfülle. Seit November 1995 ist die Klägerin vollschichtig als Klinische Linguistin in einer Neurologischen Klinik beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehört die diagnostische und therapeutische Versorgung von Patienten mit neurologisch bedingten Sprach-, Sprech- und Schluckstörungen.