Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 20. Januar 2014 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschluss des Beklagten vom 18. September 2012, ausgefertigt am 13. November 2012 rechtswidrig ist.
Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen haben der Beklagte 3/4 und die Beigeladene zu 1) 1/4 zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 7).
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ).
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