BSG - Beschluss vom 10.04.2024
B 11 AL 42/23 B
Normen:
SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 395/15
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 81/20

Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verhandlung in der Abwesenheit des Klägers

BSG, Beschluss vom 10.04.2024 - Aktenzeichen B 11 AL 42/23 B

DRsp Nr. 2024/5350

Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verhandlung in der Abwesenheit des Klägers

1. In der Nichtbescheidung eines Verlegungsantrags vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, es sei denn, das Verlegungsgesuch konnte den Richter nach den Umständen des Einzelfalls nicht mehr erreichen. 2. Die Gerichtsverwaltung hat grundsätzlich durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Schriftsätze unverzüglich vorgelegt werden, insbesondere, wenn in einem Verfahren bereits Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I