BSG - Beschluss vom 28.02.2008
B 7 AL 109/07 B
Normen:
MRK Art. 13 Art. 6 Abs. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 352/02
SG Konstanz, vom 26.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 2188/00

Zulassung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer

BSG, Beschluss vom 28.02.2008 - Aktenzeichen B 7 AL 109/07 B

DRsp Nr. 2008/10972

Zulassung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer

Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen einer Verletzung des Rechts auf ein faires und zügiges Verfahren ist das Beruhen des angefochtenen Urteils auf dem Mangel. Ein wirksamer Rechtsbehelf gegen eine überlange Verfahrensdauer wird durch eine richterrechtlich begründete außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde nicht erreicht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

MRK Art. 13 Art. 6 Abs. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Im Streit ist die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab 14. April 1999.

Der Kläger bezog von der Beklagten bis zum 13. April 1999 Alhi. In der Folgezeit wurde Alhi im Hinblick auf eine von der Berufsgenossenschaft Chemie gezahlte Abfindung in Höhe von 151.994,77 DM (unter Wegfall der bisherigen Verletztenrente mit Ablauf des Monats März 1999) nicht mehr gezahlt. Klage und Berufung des Klägers, mit der er die Zahlung von Alhi über den 13. April 1999 hinaus begehrte, blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26. Oktober 2001, Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg vom 20. Juni 2007).