I. Im Streit ist die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab 14. April 1999.
Der Kläger bezog von der Beklagten bis zum 13. April 1999 Alhi. In der Folgezeit wurde Alhi im Hinblick auf eine von der Berufsgenossenschaft Chemie gezahlte Abfindung in Höhe von 151.994,77 DM (unter Wegfall der bisherigen Verletztenrente mit Ablauf des Monats März 1999) nicht mehr gezahlt. Klage und Berufung des Klägers, mit der er die Zahlung von Alhi über den 13. April 1999 hinaus begehrte, blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26. Oktober 2001, Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg vom 20. Juni 2007).
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