Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss vom 1. September 2015 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen.
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