LSG Hessen - Beschluss vom 25.07.2016
L 8 KR 235/16 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 18.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 136/16

Zulassung der BerufungGrundsatzberufung oder VerfahrensberufungFehlerhafte Beweiswürdigung

LSG Hessen, Beschluss vom 25.07.2016 - Aktenzeichen L 8 KR 235/16 NZB

DRsp Nr. 2016/16432

Zulassung der Berufung Grundsatzberufung oder Verfahrensberufung Fehlerhafte Beweiswürdigung

1. Der Hinweis auf eine Vielzahl von Verfahren mit gleichem oder ähnlichen Streitgegenstand begründet allein keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, sondern darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass in dem einzelnen Verfahren eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten ist, mag diese Rechtsfrage sich auch in weiteren - parallel oder ähnlich gelagerten Fällen - in gleicher Weise stellen. 2. Eine mögliche fehlerhafte Beweiswürdigung des Sozialgerichts kann nicht zur Zulassung nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG führen; ein solcher Fehler wäre nicht dem insoweit zu prüfenden äußeren Verfahrensgang zuzurechnen, sondern der Ausfüllung materiellen Rechts, dessen Anwendung mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht erneut zur Prüfung gestellt werden kann.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 18. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 300,-- € festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist gemäß § 145 Abs. 1 und 2 SGG zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.