A. Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeiter der Länder (MTL II) verpflichtet ist, dem Kläger zusätzlich zu dem bezahlten Freizeitausgleich einen Zeitzuschlag für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden während der Rufbereitschaft zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat am 22. Mai 1996, dem Tag der Kammerverhandlung, in Abwesenheit der Parteien und der ehrenamtlichen Richter folgendes Urteil verkündet:
"1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten.
3. Der Streitwert wird auf 500,00 DM festgesetzt."
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